Für eine verwertbare Nachfahrmessung sind konkrete Angaben zum Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem verfolgenden Polizeifahrzeug notwendig.
Im zu entscheidenden Fall hieß es im Urteil, dass es während der Nachfahrt zu einem Abstand von mehreren 100 m gekommen sei. Der Abstand sei beständig größer geworden. Der Abstand zwischen Messfahrzeug und dem Fahrzeug des Betroffenen habe nicht mehr genau bestimmt werden können und sei angesichts der Angabe von mehreren 100 m als erheblich einzuordnen und habe sich daneben beständig vergrößert.
Diese Feststellungen sind derart unpräzise, dass der Senat nicht überprüfen kann, ob die Zeugen angesichts der Entfernung zum Fahrzeug des Betroffenen überhaupt in der Lage waren, den Abstand und insbesondere dessen ständige Vergrößerung, zuverlässig einzuschätzen. Insofern reicht auch die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages von 30 % nicht aus.