Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren vorgenommen, so ist die Länge der notwendigen Mindestmessstrecke, um von einem gerichtsverwertbaren Verstoß auszugehen, von der gefahrenen Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs abhängig.
Bei einer Geschwindigkeit von über 90 km/h und einer Messstrecke von 500 m ist dies jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn es sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht um eine gerade Strasse, sondern um eine S-Kurve handelt, die zunächst bergab und dann wieder bergauf geht.
Bei einer Geschwindigkeit von über 90 km/h und einer Messstrecke von 500 m ist dies jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn es sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht um eine gerade Strasse, sondern um eine S-Kurve handelt, die zunächst bergab und dann wieder bergauf geht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


