Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren vorgenommen, so ist die Länge der notwendigen Mindestmessstrecke, um von einem gerichtsverwertbaren Verstoß auszugehen, von der gefahrenen Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeugs abhängig.
Bei einer Geschwindigkeit von über 90 km/h und einer Messstrecke von 500 m ist dies jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn es sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht um eine gerade Strasse, sondern um eine S-Kurve handelt, die zunächst bergab und dann wieder bergauf geht.
Bei einer Geschwindigkeit von über 90 km/h und einer Messstrecke von 500 m ist dies jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn es sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht um eine gerade Strasse, sondern um eine S-Kurve handelt, die zunächst bergab und dann wieder bergauf geht.
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AG Mettmann, 07.05.2012 - Az: 32 OWI-623 JS 21/12 - 7/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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