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Geschwindigkeitsmessung mit Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei dem verwendeten Messgerät LEIVTEC XV3 auch nach dem Abschlussbericht der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nicht mehr um ein solches handelt, auf das die Voraussetzungen zur Annahme eines standardisierten Messverfahrens Anwendung finden können; jedoch folgt aus diesem Umstand nicht, dass das Messgerät zum Zeitpunkt der Tatbegehung als ungeeicht anzusehen war und insoweit nicht hätte verwendet werden dürfen. Für die rechtliche Beurteilung ist auch auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen. Dies geht aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 1 Nr. 2 MessEG hervor, der auf das Verwenden des Messgerätes abstellt. In gleicher Weise verlangt § 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG von demjenigen, der ein Messgerät verwendet, dass dieser u. a. sicherzustellen hat, dass die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Abs. 2 MessEG während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Abs. 2 MEssEG die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind. Um dies sicherzustellen, steht dem Verwender die Vermutungswirkung des § 34 Nr. 1 MessEG zur Verfügung, soweit nämlich sein Verhalten im Einklang mit den Vorgaben steht, die vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 MessEG ermittelt und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlicht wurden.

Unter Zugrundelegung dessen waren im Zeitpunkt der hiesigen Verwendung die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Abs. 2 MessEG, insbesondere die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen erfüllt. Das Messgerät verfügt(e) zum einen über eine gültige Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt vom 02.07.2009 und war zum anderen gültig geeicht. Zwar waren im Zuge von Versuchsreichen der DEKRA im Jahr 2019 schon gewisse Bedenken im Hinblick auf die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Gerätes in bestimmten Fallkonstellationen erhoben, jedoch gab es zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine nennenswerten, geschweige denn von Seiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Markt- und Verwendungsaufsichtsbehörden oder des Herstellers erhobenen Bedenken im Hinblick darauf, dass das Messgerät in bestimmten Konstellationen die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält, weshalb sich der Landkreis Nordsachsen bei der Verwendung auf die Vermutungswirkung des § 34 Nr. 1 MessEG stützen konnte und durfte.


AG Eilenburg, 08.12.2021 - Az: 8 OWi 953 Js 56143/20

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