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Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters: bestätigte Buchung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der t-GmbH eine 2-wöchige Reise nach Vietnam. Planmäßiger Abflug des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Leipzig nach Frankfurt war am 18.02.2019 um 10:35 Uhr. In Frankfurt sollte es nach kurzem Aufenthalt und Umsteigen mit einer anderen Maschine nach Hanoi weitergehen.

Mit Schreiben vom 29.01.2019 bestätigte der Reiseveranstalter der Klägerin die gebuchten Reiseleistungen und stellte ihr zudem zwei sog. E-Ticket-Belege aus.

Eine Beförderung der Klägerin und ihres Ehemanns von Leipzig nach Frankfurt mit dem Flug erfolgte nicht.

Die Klägerin forderte die Beklagte auf, als Ausgleich 2 x 600 € zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte ab. Die Forderung verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiter.

Die Klägerin trägt vor, sie und ihr Ehemann hätten sich am Abflugtag gegen 08:00 Uhr am Flughafen Leipzig am Check-In-Schalter der Beklagten eingefunden. Dort sei ihnen der Einstieg in die Maschine verweigert worden mit der Begründung, sie seien nicht gebucht und die Maschine sei voll. Mit den beiden E-Ticket-Belegen sei bestätigt, dass sie und ihr Ehemann gebuchte Passagiere des Fluges gewesen seien.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2019 zu zahlen und die Klägerin von Forderungen ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 201,70 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es seien noch so viele Plätze in der Maschine frei gewesen, dass man Passagiere von der Warteliste mitgenommen habe; anschließend sei immer noch ein Platz frei geblieben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Klägerin steht weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 EGV 261/04 (EU-Fluggastrechteverordnung) gegenüber der Beklagten zu.

Die Verordnung findet vorliegend keine Anwendung.

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