Bei einer unberechtigten Beförderungsverweigerung besteht ein Anspruch auf Ticketkosten sowie
Ausgleichsleistung nach
Art. 7, Abs. 4 VO (EG) Nr. 261/2004. Zusätzlich können auch die durch die Nichtbeförderung verursachten weiteren Schäden, wie frustrierte Aufwendungen für Hotel und Transport, geltend gemacht werden. Es ist jedoch keine doppelte Entschädigung zulässig. Die Ausgleichsleistung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 kann auf die weitergehenden Schadensersatzansprüche angerechnet werden, um eine Überkompensation zu vermeiden.
Die Ansprüche aus der Verordnung und nationale Schadensersatzansprüche können kumulativ bestehen, jedoch darf keine doppelte Entschädigung erfolgen. Wenn die Ausgleichsleistung den konkreten Schadensersatzanspruch bereits abdeckt, darf der Fluggast nicht mehr als den weitestgehenden Anspruch geltend machen. Eine Anrechnung der Ausgleichsleistung auf Schadensersatzansprüche, auch wenn diese noch nicht ausgezahlt wurde, ist zulässig, solange eine Überkompensation ausgeschlossen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Klägerin steht wegen der unberechtigten Beförderungsverweigerung ein Anspruch aus eigenem und abgetretenem Recht auf die Ticketkosten in Höhe von 720,- €, sowie auf die Ausgleichsleistung nach Art. 7, 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 1.200 € zu. Die mit der Klage weiter geltend gemachten frustrierten Aufwendungen für Hotel und Transport am Zielort sowie frustrierter erster Anreise zum Flughafen fallen unter die Anrechnung nach
Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausgleichsleistung schon tatsächlich bezahlt wurde, wenn die Klage gegen denjenigen gerichtet ist, der sowohl Ausgleichsleistung als auch weitergehenden (konkreten) Schaden schuldet und beide Ansprüche Gegenstand desselben Rechtsstreits sind.
Die Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 und Schadensersatzanspüche aus nationalem Recht bestehen kumulativ. Der Fluggast kann entscheiden, welche Ansprüche er geltend machen will und soll seinen gesamten Schaden liquidieren können. Er kann auch beides geltend machen. Doch darf dies nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht zu einer Kumulierung von Ersatzleistungen ungeachtet des tatsächlich eingetretenen Schadens führen. Kompensiert die pauschale Ausgleichsleistung nach VO (EG) Nr. 261/2004 auch den mit dem konkreten nationalen Schadensersatzanspruch kompensierten Nachteil, darf der Fluggast zwar den weitesten Anspruch geltend machen; Ersatz kann aber nicht doppelt verlangt werden, da Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004 ein Bereicherungsverbot oder eine Überkompensation verbietet.
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