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Abstandsverstoß bei weniger als 120 m Strecke

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Für einen vorwerfbaren Abstandsverstoß ist eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m nicht ausreichend.

Hinsichtlich der Dauer ist üblicherweise ein Steckenumfang von 250 bis 300 m erforderlich.

Soweit zuletzt in der Rechtsprechung des OLG Hamm durch den 1. Strafsenat (OLG Hamm, 30.08.2012 - Az: III-1 RBs 122/12) eine Unterschreitung für die Dauer von 150 m für ausreichend erachtet wurde, reichte auch die hier festgestellte Fahrstrecke bei weitem nicht aus, um diesen Bereich von 150 m Dauer zu erreichen.

Dementsprechend war ein vorwerfbarer Abstandsverstoß nicht festzustellen mit der Folge, dass der Betroffene trotz der Abstandsunterschreitung freizusprechen war.


AG Lüdinghausen, 28.01.2013 - Az: 19 OWi 216/12, 19 OWi - 89 Js 1772/12 - 216/12

ECLI:DE:AGLH:2013:0128.19OWI89JS1772.12.00

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