Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.133 Anfragen

Abstandsverstoß bei weniger als 120 m Strecke

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Für einen vorwerfbaren Abstandsverstoß ist eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m nicht ausreichend.

Hinsichtlich der Dauer ist üblicherweise ein Steckenumfang von 250 bis 300 m erforderlich.

Soweit zuletzt in der Rechtsprechung des OLG Hamm durch den 1. Strafsenat (OLG Hamm, 30.08.2012 - Az: III-1 RBs 122/12) eine Unterschreitung für die Dauer von 150 m für ausreichend erachtet wurde, reichte auch die hier festgestellte Fahrstrecke bei weitem nicht aus, um diesen Bereich von 150 m Dauer zu erreichen.

Dementsprechend war ein vorwerfbarer Abstandsverstoß nicht festzustellen mit der Folge, dass der Betroffene trotz der Abstandsunterschreitung freizusprechen war.


AG Lüdinghausen, 28.01.2013 - Az: 19 OWi 216/12, 19 OWi - 89 Js 1772/12 - 216/12

ECLI:DE:AGLH:2013:0128.19OWI89JS1772.12.00

Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiTheresia Donath

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten. Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant