Für einen vorwerfbaren
Abstandsverstoß ist eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m nicht ausreichend.
Hinsichtlich der Dauer ist üblicherweise ein Steckenumfang von 250 bis 300 m erforderlich.
Soweit zuletzt in der Rechtsprechung des OLG Hamm durch den 1. Strafsenat (OLG Hamm, 30.08.2012 - Az:
III-1 RBs 122/12) eine Unterschreitung für die Dauer von 150 m für ausreichend erachtet wurde, reichte auch die hier festgestellte Fahrstrecke bei weitem nicht aus, um diesen Bereich von 150 m Dauer zu erreichen.
Dementsprechend war ein vorwerfbarer Abstandsverstoß nicht festzustellen mit der Folge, dass der Betroffene trotz der Abstandsunterschreitung freizusprechen war.