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Bußgeldbescheid ist trotz falscher Fahrtrichtung gültig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Für die hinreichende Konkretisierung eines Geschwindigkeitsverstoßes im Bußgeldbescheid ist die Angabe der Fahrtrichtung nicht zwingend erforderlich. Die Tatkonkretisierung erfordert lediglich die Bezeichnung von Ort, Zeit und Art der Zuwiderhandlung in einer Weise, die eine Verwechslung mit anderen Taten ausschließt und dem Betroffenen die Vorbereitung seiner Verteidigung ermöglicht. Die Fahrtrichtung stellt dabei kein notwendiges Tatbestandsmerkmal dar (vgl. OLG Hamm, 26.11.2012 - Az: 4 RBs 291/12). Entscheidend ist vielmehr, dass der Betroffene den konkreten Vorfall anhand der mitgeteilten Umstände identifizieren kann.

Ein Verfahrenshindernis wegen fehlerhafter Fahrtrichtungsangabe im Bußgeldbescheid liegt nicht vor, wenn der Betroffene die Tat anderweitig eindeutig eingrenzen kann. Vorliegend hatte der Betroffene nach eigenen Angaben das Messgerät bei der Tatbegehung wahrgenommen. Diese Kenntnis des konkreten Messortes macht die Tat für den Betroffenen hinreichend identifizierbar, selbst wenn die Fahrtrichtungsangabe im Bußgeldbescheid unzutreffend war. Die fehlerhafte Angabe „Fahrtrichtung innerorts“ anstelle der zutreffenden Fahrtrichtung zum Ortsausgang führte daher nicht zur Unwirksamkeit des Bescheides.

Die Anforderungen an die Tatkonkretisierung dienen dem Zweck, dem Betroffenen eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen und Verwechslungen auszuschließen. Wenn der Betroffene den Messvorgang selbst wahrgenommen hat und die Strecke aus regelmäßigen Fahrten kennt, ist ihm die Zuordnung des Vorwurfs ohne weiteres möglich. Die fehlerhafte Fahrtrichtungsangabe beeinträchtigt in einem solchen Fall weder das rechtliche Gehör noch die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen. Der Tatvorwurf bleibt eindeutig bestimmt und von anderen möglichen Verstößen unterscheidbar.


AG Lüdinghausen, 16.03.2015 - Az: 19 OWi - 89 Js 404/15 - 26/15

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