Pferdekauf - Beweis eines unbedingten Kaufvertrages ist zu führen!
Pferderecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ist eine Vertragsurkunde objektiv mehrdeutig, so ist diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auszulegen. Dabei muss das Gericht beachten, dass die Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Rolle der jeweiligen Vertragspartei unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien und der Grundsätze von Treu und Glauben zu erfolgen hat.
Der Wille der Parteien muss sich zumindest noch andeutungsweise der Vertragsurkunde entnehmen lassen, darf also nicht völlig unvereinbar mit dem Wortlaut der Vereinbarung sein. Außerdem darf das Gericht für die Auslegung nur erwiesene außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigen. Nur so kann eine klare Beurteilung der Frage, ob ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder nicht, möglich sein.
Kann der Beweis für einen unbedingten Kaufvertrag nicht geführt werden, so ist kein Kaufvertrag abgeschlossen worden.
LG Hagen, 02.06.2008 - Az: 9 O 280/07
ECLI:DE:LGHA:2008:0602.9O280.07.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Kabel1 - K1 Journal
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung.
Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.