Ist eine Vertragsurkunde objektiv mehrdeutig, so ist diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auszulegen. Dabei muss das Gericht beachten, dass die Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Rolle der jeweiligen Vertragspartei unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien und der Grundsätze von Treu und Glauben zu erfolgen hat.
Der Wille der Parteien muss sich zumindest noch andeutungsweise der Vertragsurkunde entnehmen lassen, darf also nicht völlig unvereinbar mit dem Wortlaut der Vereinbarung sein. Außerdem darf das Gericht für die Auslegung nur erwiesene außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigen. Nur so kann eine klare Beurteilung der Frage, ob ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder nicht, möglich sein.
Kann der Beweis für einen unbedingten Kaufvertrag nicht geführt werden, so ist kein
Kaufvertrag abgeschlossen worden.