Eine grundsätzliche Verpflichtung des Hauseigentümers zur Errichtung von Schneefanggittern kann nicht festgestellt werden.
Genauso wenig kann von einem Hauseigentümer in hiesigen Breitengraden verlangt werden, dass er bei Schneefall das Dach seines Gebäudes ständig kontrolliert, um gegebenenfalls eingreifen zu können. Vielmehr muss es dem einzelnen selbst überlassen bleiben, in einer besonderen Gefahrensituation den bestehenden Risiken Rechnung zu tragen.
Im vorliegenden Fall wurde am Unfalltage trotz der allgemein verbreiteten Warnung über die zu erwartende „Schneewalze“ ein Fahrzeug nicht von dem Parkplatz unter dem Haus entfernt. Daher war auszuschließen, dass ein etwa von den Eigentümers angebrachtes Warnschild den Geschädigten zu Sicherungsmaßnahmen (z.B. Entfernung des PKW) motiviert hätte. Es konnte demnach offen bleiben, ob eine derartige Pflicht der Hauseigentümer überhaupt bestand.
Die Verkehrssicherungspflicht besteht nicht grenzenlos. Vom Pflichtigen zu erwarten sind lediglich die üblichen Vorkehrungen. Wird dieser Pflicht Genüge getan und kommt es gleichwohl aufgrund außergewöhnlicher Umstände zum Schadensfall, so ist dies vom Geschädigten als schicksalhaft hinzunehmen. In der Rechtsordnung ist nicht vorgesehen, dass einem Geschädigten in jedem Fall ein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten zusteht.