Es besteht im Ruhrgebiet weiterhin (trotz oder gerade wegen des Klimawandels) keine dahingehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht, Schneefanggitter auf Dächern von Gebäuden anzubringen.
Auch für das Aufstellen von Warnschildern vor Schneeabgängen besteht kein Anlass, wenn die Gefahrumstände für jedermann wie für den Geschädigte aufgrund der wahrnehmbaren Ausnahmesituation ohne Weiteres ersichtlich sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Pflicht, Schneefanggitter am Hause der Beklagten zu errichten oder das Dach vom Schnee zu befreien, bestand nicht.
Ob eine Verkehrssicherungspflicht besteht, ist aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände heraus zu entscheiden; die Rechtsprechung, die eine Verkehrssicherungspflicht bei steilen Schrägdächern (über 45 Grad) bejaht, gründet sich in allen Fällen nicht ausschließlich auf das Vorhandensein eines außergewöhnlichen, die Gefahr erhöhenden Daches, sondern jeweils auf zusätzliche weitere Umstände, wie allgemeinen Schneereichtum, eine bestehende Ortsüblichkeit oder sogar eine bestehende behördlich angeordnete Schneefanggitterpflicht. Die isolierte Betrachtung eines einzelnen Umstands ist nicht zulässig.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Anbringung eines Schneefanggitters, selbst wenn sie dieses wegen der ergiebigen Schneefälle hätte erwägen müssen, in der Kürze der Zeit noch vor dem Abgang der Schneemassen hätte bewerkstelligen können.
Es bestand indes auch keine Verkehrssicherungspflicht, vor dem Abgang von Dachlawinen zu warnen, weil Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur dann geboten sind, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist.
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