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Keine Befugnis des Nachlassgerichtes zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Erbausschlagung außerhalb des Erbscheinverfahrens

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Das Nachlassgericht ist außerhalb eines Erbscheinverfahrens auch im Rahmen der ihm nach dem bayerischen Landesrecht (Artikel 37 BayAGGVG) obliegenden Erbenermittlungspflicht mangels einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder einer Anfechtung deren Annahme durch einen förmlichen Feststellungsbeschluss zu entscheiden.

Gegen einen gleichwohl ergangenen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts ist die befristete Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) statthaft; sie führt zur Aufhebung eines solchen Beschlusses.

Hierzu führte das Gericht aus:

Geht dem Nachlassgericht eine Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 BGB) oder - wie hier - eine als Ausschlagung geltende (§ 1957 Abs. 1 BGB) Anfechtung der Annahme (§ 1955 BGB) zu, so hat es zunächst lediglich seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen und, falls es zuständig ist, die Erklärung entgegen zu nehmen, auch wenn es sie für verspätet oder unwirksam hält. Nach § 1953 Abs. 3 Satz 1 BGB teilt es die Ausschlagung bzw. die Anfechtung der Annahme demjenigen mit, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung oder im Falle der Wirksamkeit der Anfechtung anfällt.

Das Nachlassgericht entscheidet hingegen nicht über die Wirksamkeit der Erklärung, sondern tut dies erst und nur im Erbscheinverfahren, selbst wenn das Landesrecht ihm - wie hier gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 1 BayAGGVG - die Erbenermittlung von Amts wegen vorschreibt.

Außerhalb des Erbscheinverfahrens ist - vom Falle der Feststellung des Fiskus-Erbrechts (§ 1964 BGB) abgesehen - eine feststellende Entscheidung des Nachlassgerichts über ein Erbrecht oder die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung ihrer Annahme als Voraussetzung des Erbrechts nicht vorgesehen.

Nach überzeugender Ansicht besteht auch kein Bedürfnis dafür, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einen derartigen feststellenden Beschluss des Gerichts zuzulassen, da er weder die Beteiligten noch andere Gerichte bindet und auch keine Rechtsvermutung wie etwa der Erbschein begründet. Ein derartiger lediglich feststellender Beschluss stellt so für das Nachlassgericht und die Beteiligten eher eine unnötige Belastung dar.

Eine Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit der Ausschlagung oder der Anfechtung der Annahme wird deswegen als unzulässig angesehen.

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