Im zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser hauptsächlich die "Kinderkrebshilfe" bedacht. Eine solche Organisation gibt es jedoch nicht - der Sohn hielt die Erbeinsetzung daher für unwirksam. Das Nachlassgericht muss in einem solchen Fall den tatsächlichen Willen des Erblassers durch Auslegung ermitteln. Die Erbeinsetzung ist nur dann unwirksam, wenn die Testamentsauslegung
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AG Dillingen, 08.05.2009 - Az: VI 57/07
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