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Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zur Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Die verwitwete und kinderlose Erblasserin war Mieterin einer Wohnung der Antragstellerin. Mit Antrag vom 29.10.2020 hat die Antragstellerin die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zur Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung beantragt und sich darauf berufen, dass die ihnen bekannten Erben die Erbschaft nach eigener Auskunft ausgeschlagen hätten und weitere Erben nicht bekannt seien.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20.01.2021 zurückgewiesen. Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB sei, dass die Erben unbekannt seien und sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden sei. Vorliegend seien die Erben nicht unbekannt, da jedenfalls die drei postalisch bekannten Erben über ihr Ausschlagungsrecht in Kenntnis gesetzt worden seien und die Frist verstrichen sei. Zudem sei nicht bekannt, ob ein sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden sei. Ein Antrag nach § 1961 BGB sei nicht gestellt worden.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie einwendet, die Voraussetzungen des § 1961 BGB lägen vor. Die Erben seien nicht bekannt. Als Erben kämen Brüder sowie Nichten und Neffen der Erblasserin in Betracht, deren Namen und Anschriften ihr - jedenfalls teilweise - unbekannt seien. Die Kündigung habe gegenüber allen Miterben zu erfolgen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Beschwerde ist begründet. Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1960 BGB gegeben sind. Denn die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, sind erfüllt.

Nach der zwingenden Regelung des § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des §1960 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, und ein Nachlassgläubiger die Bestellung zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Nachlass beantragt hat.

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Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen