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Im Knast gibt's kein Elterngeld!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Inhaftierte Mütter haben für die Dauer der Verbüßung der Freiheitsstrafe keinen Anspruch auf Elterngeld.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Beide Elternteile waren im zu entscheidenden Fall inhaftiert, das Kind wurde während der Haftzeit der Mutter geboren. Daher lebte die Mutter zusammen mit dem Kind in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung der JVA. Dort teilen sich mehrere Frauen zusammen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Wohnbereich. Jede Mutter bewohnt zusammen mit ihrem Kind ein Zimmer; Küche, Bad, WC und Aufenthaltsraum werden gemeinsam genutzt. Ab dem dritten Lebensmonat des Kindes ging die Klägerin tagsüber einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nach. Während dieser Zeit war ihr Sohn in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht. Abends und während der Nachtzeit kümmerte sich die Klägerin wieder selbst um ihr Kind.

Die Mutter war der Ansicht, dass ihr aufgrund des niedrigen Gehalts Elterngeld zustehe und beantragte dieses.

Die zuständige Landeskreditbank Baden-Württemberg lehnte den Antrag ab, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen. Schließlich müsse der Elternteil mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben - dies geht innerhalb einer JVA nicht.

Das LSG bestätigte diese Auffassung.

Die Lebensführung der Inhaftierten innerhalb einer JVA ist weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt. Die selbstständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts ist in diesem Rahmen nicht möglich. Auch in einer Mutter-Kind-Einrichtung hätten die Mütter letztlich keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Außerdem komme das Jugendamt für die Versorgung des Kindes auf und nicht die Mutter.


LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - Az: L 11 EG 2761/10

Nachfolgend: BSG, 04.09.2013 - Az: B 10 EG 4/12 R

Quelle: PM des LSG Baden-Württemberg

Patrizia KleinMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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