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Pfändbarkeit eines Pkw bei psychischer Erkrankung des Schuldners

Geld & Recht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO unterliegen der Pfändung nicht Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er zusammen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus gesundheitlichen Gründen benötigt. Diese Vorschrift, die den bisherigen § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a.F. unter Erweiterung seines Anwendungsbereichs ersetzt, ist durch das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (BGBl. 2021 I S. 850 ff.) eingeführt worden. Das genannte Gesetz enthält keine Übergangsregelung und ist auf nicht abgeschlossene Pfändungsmaßnahmen anwendbar.

Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde beziehungsweise allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner soll dadurch die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können.

In diesem Regelungszusammenhang steht auch die Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO als Nachfolgebestimmung von § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a.F., wonach künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel unpfändbar waren, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt waren.

Der Wortlaut des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO ist nach der Neufassung weiter, so dass die Vorschrift nun allgemein Hilfs- und Therapiemittel erfasst, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt werden.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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