Die Corona-Sonderzahlung an
Beamte und Richter nach dem Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz ist nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
Die Sonderzahlungen stellen weder eine Erschwernis- oder Gefahrenzulage noch eine Aufwandsentschädigung dar.
Durch die Corona-Sonderzahlung sollen keine Erschwernisse oder Gefahren ausgeglichen werden. Alle Beamte haben unabhängig von der Art der Tätigkeit von der Sonderzahlung profitiert. Es sollen lediglich die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Beamte ausgeglichen bzw. abgemildert werden.
Zudem handelt es ich bei der Corona-Sonderzahlung nicht um eine Aufwandsentschädigung. Es ist nicht um den Ausgleich eines tatsächlichen Aufwands gegangen, etwa für die Anschaffung von Masken, Schutzkleidung oder für den Arbeitsweg. Vielmehr hat die allgemeine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Vordergrund gestanden.