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Unterhaltstitel: Verjährt oder doch nicht?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.

Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Vollstreckungsabwehrantrag, mit dem der Antragsteller die Verjährung übergegangener Kindesunterhaltsansprüche einwendet, die zugunsten des Antragsgegners tituliert sind.

Der Antragsteller ist Vater zweier Kinder, für die der Antragsgegner (ein Jobcenter) im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbrachte. Durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 1. September 2008 wurde der Antragsteller verpflichtet, Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht an den Antragsgegner zu zahlen. Nach Erlass dieses Urteils ergriff der Antragsgegner verschiedene Maßnahmen zur Vollstreckung der titulierten Unterhaltsansprüche.

Am 26. Februar 2020 wandte sich der Antragsteller mit einem (ersten) Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Versäumnisurteil. Durch rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2021 wurde die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil wegen Unbestimmtheit der Tenorierung für unzulässig erklärt. Daraufhin beantragte der Antragsgegner am 15. Juli 2021 in einem weiteren Verfahren die Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts des Versäumnisurteils. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. September 2022 wurde festgestellt, dass der Antragsteller aus diesem Urteil ab dem 1. August 2008 zur Zahlung des Mindestunterhalts für beide Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsgegner verpflichtet ist.

Nachdem der Antragsgegner am 13. Oktober 2022 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt hatte, hat der Antragsteller den vorliegenden Vollstreckungsabwehrantrag gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.

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