Die Energiepreispauschale ist grundsätzlich sowohl abtretbar als auch pfändbar.
Die Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst auch die Energiepreispauschale.
Die Rechtsprechung zur Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen, kann nicht auf die Energiepreispauschale übertragen werden, da die Regelung für die Energiepreispauschale keine zwingende Mittelverwendung vorsieht, weshalb es an einer Zweckbindung im Sinne des § 851 ZPO fehlt.
Die Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst auch die Energiepreispauschale.
Die Rechtsprechung zur Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen, kann nicht auf die Energiepreispauschale übertragen werden, da die Regelung für die Energiepreispauschale keine zwingende Mittelverwendung vorsieht, weshalb es an einer Zweckbindung im Sinne des § 851 ZPO fehlt.
LG Deggendorf, 12.10.2022 - Az: 12 T 129/22
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