Macht ein Vermieter im Rahmen der
Räumungsvollstreckung an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Gegenständen ein
Vermieterpfandrecht geltend, kann er den Vollstreckungsauftrag auf die bloße Herausgabe der Räume beschränken.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Räumung von Wohnräumen nach § 885 ZPO setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner grundsätzlich aus dem Besitz der zu räumenden Wohnung und weist den Gläubiger in deren Besitz ein. Bewegliche Sachen, die nicht Zubehör im Sinne der §§ 97, 98 BGB sind und auf die sich der Räumungstitel daher nicht erstreckt, sind vom Gerichtsvollzieher nach § 885 Abs. 2 und 3 ZPO wegzuschaffen, da sie nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind.
Diesem Grundsatz geht jedoch das Vermieterpfandrecht des Gläubigers vor. Macht der Gläubiger - vorliegend der Vermieter - an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Gegenständen des Schuldners ein Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB geltend, ist er berechtigt, den Vollstreckungsauftrag auf die bloße Herausgabe der Wohnräume zu beschränken und die Entfernung der beweglichen Sachen auszuschließen. Der Vermieter kann sein gesetzliches Vermieterpfandrecht dabei ohne Anrufen des Gerichts selbst geltend machen,
§ 562b Abs. 1 Satz 1 BGB, und benötigt insoweit keinen gesonderten Vollstreckungstitel hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen Gegenstände (vgl. BGH, 17.11.2005 - Az: I ZB 45/05).
Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht tatsächlich erfasst werden, obliegt nicht dem Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher ist als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht dafür zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären (vgl. BGH, 17.11.2005 - Az: I ZB 45/05). Dies gilt ausdrücklich auch für die Frage, ob bestimmte Gegenstände wegen ihrer Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen. Ist dies strittig, so haben hierüber die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden.
Auch die Regelung des § 811 ZPO, die die Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betrifft, findet bei der Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO keine Anwendung. Sie ist auf die Pfändung zugeschnitten und nicht auf die Räumungsvollstreckung übertragbar. Der Herausgabeanspruch des Schuldners nach § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsteht zudem erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Sachen nach § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO weggeschafft hat - eine solche Wegschaffung unterbleibt gerade dann, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag wirksam auf die Wohnungsherausgabe beschränkt hat.
Schutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners stehen dieser eingeschränkten Vollstreckung nicht entgegen. Der Schuldner ist dadurch hinreichend geschützt, dass er unpfändbare, nicht dem Vermieterpfandrecht unterfallende Gegenstände vor Durchführung der Herausgabevollstreckung selbst aus der Wohnung entfernen kann, solange er noch nicht aus deren Besitz gesetzt ist. Die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags berechtigt den Gerichtsvollzieher im Übrigen nicht, den Schuldner daran zu hindern, solche Sachen eigenverantwortlich zu entfernen (vgl. BGH, 17.11.2005 - Az: I ZB 45/05).
Aus diesen Grundsätzen folgt unmittelbar, dass der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt ist, die Ausführung eines auf die Wohnungsherausgabe beschränkten Räumungsauftrags von einem über den angegebenen Kostenvorschuss hinausgehenden Betrag für die Hinzuziehung eines Transportunternehmens abhängig zu machen. Verlangt der Gläubiger ausschließlich die Herausgabe der Räume, ohne eine Wegschaffung beweglicher Sachen zu beauftragen, entsteht schon dem Grunde nach kein Anlass, ein Transportunternehmen einzusetzen. Ein entsprechender Mehrkostenvorschuss ist daher nicht gerechtfertigt.