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Wann ist eine Räumungsfrist zu bewilligen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Gesetz definiert die Voraussetzungen, unter denen dem Räumungsschuldner nach § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Räumungsfrist bewilligt werden kann, nicht näher. Er spricht lediglich davon, dass ihm eine den Umständen angemessene Räumungsfrist gewährt werden kann. Die Entscheidung über die Bewilligung einer Räumungsfrist steht daher im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses hat die Interessen der Parteien aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes gegeneinander abzuwägen und anhand des Gesetzeszweckes - Vermeidung von Obdachlosigkeit - eine den Umständen des Einzelfalles angemessene Entscheidung zu treffen. Hierbei verbietet sich eine schematisch einseitige Betrachtung der Interessenlage zu Gunsten des Schuldners, wenn dieser ohne nähere Darlegung geltend macht, er habe bisher keinen Ersatzwohnraum gefunden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall darauf abzustellen, ob das Interesse des Schuldners an einem Räumungsaufschub höher zu bewerten ist als das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Räumung. Der gerichtliche Ermessensspielraum gilt auch bei der Bemessung der Länge der zu bewilligenden Räumungsfrist.

Macht der Schuldner geltend, es sei ihm nicht möglich, bis zur voraussichtlichen Zwangsräumung durch den Gläubiger eine angemessene Ersatzwohnung zu finden, muss der Schuldner grundsätzlich substantiiert darlegen und ggf. nachweisen, dass er seine Obliegenheiten zur Ersatzwohnraumsuche erfüllt hat. Eine solche Obliegenheit besteht für den Schuldner spätestens dann, wenn er bei Anwendung objektiver Maßstäbe erkennen konnte, dass seine Klageverteidigung im Räumungsverfahren nicht erfolgversprechend ist. Er kann nicht in jedem Fall unbekümmert auf die Abweisung der Räumungsklage hoffen, sondern muss sich zumindest dann, wenn die Wirksamkeit der Kündigung auf der Hand liegt, ab Kenntnis der Kündigungserklärung nach einer Ersatzwohnung umsehen. Nur wenn die danach zur Verfügung stehende Zeit unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Lage am Wohnungsmarkt, der Bedürfnisse des Schuldners und der Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen nicht ausreichend erscheint, ist die Bewilligung einer längeren Räumungsfrist mit den Interessen des Gläubigers vereinbar.


OLG Brandenburg, 01.06.2021 - Az: 3 W 56/21

ECLI:DE:OLGBB:2021:0601.3W56.21.00

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