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Vermieterpfandrecht: Unter welchen Umständen darf der Vermieter pfänden?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter neben einer Kündigung oder Räumungsklage auch von seinem Pfandrecht gebrauch machen, um offene Forderungen auszugleichen.

Gesetzliche Grundlage

Vermieter haben ein gesetzliches Pfandrecht (§ 562 BGB ff.) an vom Mieter in die Mietwohnung eingebrachten Sachen. Dieses Recht dient der Anspruchssicherung gegen den Mieter und besteht nur dann, wenn ein gültiger Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter besteht.

Das Vermieterpfandrecht gilt sowohl für Wohnraummietverträge als auch für gewerbliche Mietverträge.

Wendet der Vermieter sein Pfandrecht an, so kann nicht gleichzeitig eine Räumungsklage angestrebt werden. Dies gilt zumindest so lange, wie die offenen Forderungen durch das Pfandrecht gedeckt sind.

Wann entsteht das Vermieterpfandrecht?

Kann der Mieter berechtigte Forderungen (z.B. Mietzahlungen, Betriebskosten, Schadensersatzansprüche) des Vermieters nicht nachkommen, so kann der Vermieter das Vermieterpfandrecht nutzen.

Das Pfandrecht umfasst bereits fällige Ansprüche gegen den Mieter, die aus dem Mietverhältnis herrühren ebenso wie Entschädigungsforderungen und im laufenden und dem folgenden Mietjahr fällig werdende Miete.

Das Pfandrecht umfasst jedoch nicht spätere Mietforderungen oder künftige Entschädigungsforderungen des Vermieters.

Das Pfandrecht kann also beispielsweise in folgenden Fällen ausgeübt werden:
Mietrückstände
Nebenkostenrückstände
Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Ansprüche wegen unterlassener Mängelanzeigen
Schadensersatz bei beschädigten Mietsachen
Was unterliegt dem Vermieterpfandrecht und was nicht? Im Rahmen des Vermieterpfandrechts können alle pfändbaren Sachen, die vom Mieter nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck in die Räume gebracht wurden und die dem Mieter gehören, gepfändet werden.

Der Vermieter kann also nicht jeden beliebigen Gegenstand des Mieters pfänden. Zudem muss der Gegenstand auch pfändbar sein. Grundsätzlich unpfändbar sind Gegenstände, die für den alltäglichen Bedarf zwingend benötigt werden (§ 811 ZPO). Daher kann der Vermieter Kleidungstücke aber auch diverse Einrichtungsgegenstände (z.B. Waschmaschine, Herd, Bett etc.) nicht pfänden.

Der Vermieter kann weiterhin folgende Sachen des Mieters nicht pfänden:


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Stand: 02.08.2021 (aktualisiert am: 23.04.2026)
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Das Pfandrecht umfasst pfändbare Sachen des Mieters, die fest in die Räume eingebracht wurden. Ausgenommen sind Gegenstände des täglichen Bedarfs (§ 811 ZPO), wie etwa Kleidung, Betten, Herde oder Waschmaschinen.
Nein. Ein eigenmächtiges Betreten ohne vorheriges gerichtliches Urteil stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar. Dies kann den Mieter sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
Der Mieter kann die Ausübung des Pfandrechts abwenden, indem er eine Sicherheitsleistung erbringt. Soll lediglich ein bestimmter Gegenstand vom Pfandrecht befreit werden, ist hierfür eine Sicherheit in Höhe des Sachwertes zu leisten.
Gepfändete Gegenstände dürfen nicht einfach verkauft werden. Sie müssen im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung angeboten werden. Aus dem Erlös werden die Forderungen und Gerichtsgebühren gedeckt; ein etwaiger Restbetrag steht dem Mieter zu.
Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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