Die gesetzlichen Regelungen zur Energiepreispauschale finden sich in den §§ 112 ff. EStG. Sie beträgt einmalig 300,- €, § 112 Abs.2 EStG. Der Auszahlungsanspruch entsteht grundsätzlich am 01. September 2022, § 114 EStG und wird an Arbeitnehmer grundsätzlich (es gibt Ausnahmen: §§ 117 Abs.1 S.2, Abs.3 S. 3 EStG, weshalb es nötig ist, dass der Schuldner den tatsächlichen Bezug glaubhaft macht) durch den Arbeitgeber in diesem Monat ausgezahlt, wobei der Betrag aus dem einzubehaltenden Lohnsteuerbetrag zu entnehmen ist, § 117 Abs.2 S.2 EStG. Sie unterliegt grundsätzlich der Besteuerung, § 119 EStG, und die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, § 120 Abs.1 EStG.
Regelungen zur (Un-) Pfändbarkeit der Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber nicht geschaffen, was nach Wahrnehmung des Gerichts in der Vollstreckungspraxis zu spürbarer Unsicherheit bei Schuldnern, deren Beratern, Arbeitgebern und deren Beratern sowie bei Insolvenzverwaltern führt. Auch lässt sich nach Einschätzung des Gerichts aus dem Gesetzesentstehungsvorgang (insb. BT.-Drucks. 20/1765) keine Befassung mit der Frage der (Un-) Pfändbarkeit der Energiepreispauschale entnehmen.
Das Bundesfinanzministerium (Homepage, FAQ-Bereich zur Energiepreispauschale, Stand 31.08.2022) geht davon aus, dass es sich bei der Energiepreispauschale nicht um Arbeitslohn handelt und deswegen auch nicht der Lohnpfändung unterfällt. Dem vermag sich das Insolvenzgericht anzuschließen.
Zwar entstammt die Zahlung faktisch der Brutto-Lohnzahlung des Arbeitgebers. Da sie steuerrechtlich aber der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen ist (§ 117 Abs.2 S.2 EStG), ist sie nicht dem Lohnbereich, sondern dem steuerlichen Bereich zugeordnet. Dass die Energiepreispauschale nicht als Arbeitslohn betrachtet wird, ist daher nachvollziehbar. Daher unterfällt sie nach Ansicht des Gerichts auch nicht der Lohnpfändung.
Das hilft aber nur bedingt weiter. Zwar besteht hiermit Klarheit für eine im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung ausgebrachte Lohnpfändung, die also keine Abführungspflicht des Drittschuldners an den Gläubiger auslöst.
Auch wenn sich nach der Beendigung eines Insolvenzverfahrens die Wohlverhaltensphase anschließt, in der der Insolvenzbeschlag entfallen und im Wesentlichen nur noch aufgrund der Abtretungserklärung pfändbare Lohnbestandteile des Schuldners an den Treuhänder abzuführen sind, dürfte nach Ansicht des Gerichts mithin aus denselben Gründen keine Abführungspflicht mehr bestehen.
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