Vorligend war u.a. die inhaltliche Frage zu klären, ob die in Form einer Corona-Prämie geleisteten Gelder „geschützt“ werden müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nur für Beschäftige der Pflege ist kraft ausdrücklicher Anordnung in § 150a SGB XI Abs. 8 S. 4 diese Prämie unpfändbar gestellt worden. Außerhalb dieser Gruppe ist es indes fraglich, ob ein Pfändungsschutz zu gewähren ist. Rechtsgrundlage für die Pfändung von Arbeitseinkommen sind die § 828 ff. ZPO. Arbeitseinkommen kann nur nach Maßgabe der §§ 850a ff. ZPO gepfändet werden. Dieser Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung des Arbeitseinkommens gem. § 362 BGB erlischt wiederum (wie vorliegend) mit Gutschrift auf dem Konto. Mit dem Erlöschen des Anspruchs des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber infolge Gutschrift auf dem Schuldnerkonto entsteht ein entsprechender Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Wird hierauf im Wege der Zwangsvollstreckung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – bzw. eine entsprechende Verfügung im Wege der Verwaltungsvollstreckung – zugegriffen, dann richtet sich der Pfändungsschutz ausschließlich nach § 850k, wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. In diesem Fall kann der Schuldner trotz Kontenpfändung ohne weitergehenden Antrag automatisch über monatliche Freibeträge, deren Höhe sich aus § 850c bzw. der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ergibt, frei verfügen, die dann von einer etwaigen Pfändung nicht erfasst werden (§ 850k Abs. 1 S. 1 ZPO). Allerdings kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. In diesem Fall gelten unter anderem die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d entsprechend.
Fest steht, dass die Coronaprämie sich unmittelbar nicht unter eine der in Vorschrift in Bezug genommen Normen subsumieren lässt. Wie auch das Amtsgericht Zeitz richtigerweise ausführt, liegt kein Fall von § 850i vor, da die Norm nur Vergütungen erfasst, die kein Arbeitseinkommen darstellen, was bei der Sonderzahlung durch den Arbeitgeber gerade nicht der Fall ist: Diese ist „Bestandteil des Arbeitsentgeltes“.
Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Rückgriff auf § 765a ZPO, der einen Auffangrechtsbehelf darstellt und Gesichtspunkte zur Geltung bringt, „die über das in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Vollstreckungsschutzvorschriften Vorgesehene hinausgehen“ überhaupt zulässig ist, insbesondere da gerade keine Pfändung vorliegt. Selbst bejaht man die Anwendbarkeit des § 765a ZPO in diesem Falle bleibt die Frage, ob die gezahlte Prämie wirklich pfandfrei wäre.
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