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Corona-Sonderzahlung genießt Pfändungsschutz

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 850a Nr. 3 ZPO genießt die streitgegenständliche Corona-Sonderzahlung nach § 63a NBesG Pfändungsschutz.

Corona-Sonderzahlungen fallen jedenfalls dann unter § 850a Nr. 3 ZPO, wenn sie der Abgeltung spezifischer, durch die Pandemie verursachter Erschwernisse dienen. Der Begriff der Erschwernis in § 850a Nr. 3 ZPO erfasst dabei u.a. besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung, etwa Umstände, die für die Gesundheit des Betroffenen nachteilig sind. Dabei kommt es – jedenfalls bei Sonderzahlungen auf arbeitsvertraglicher Basis – grundsätzlich darauf an, ob und inwieweit der Schuldner im jeweiligen Einzelfall wegen der Auswirkungen der Pandemie unter besonderen Belastungen zu leiden gehabt hat.

Bei der hier streitgegenständlichen Corona-Sonderzahlung für Besoldungsempfänger nach dem NBesG bedarf es einer Darlegung der individuellen Erschwerungen im konkreten Einzelfall jedoch nicht. Denn der niedersächsische Landesgesetzgeber hat in § 63a Satz 1 NBesG ausdrücklich bestimmt, dass die Sonderzahlung

„zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021“

gewährt werde. Auch in der Gesetzesbegründung (Niedersächsischer Landtag, Drucks. 18/10417, S. 6) heißt es hierzu dementsprechend:

„Es handelt sich um eine Sonderzahlung des Dienstherrn, die im Sinne des § 3 Nr. 11 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird. Sie bleibt daher nach § 3 Nr. 11 a EStG steuerfrei.“

Damit hat der Landesgesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sonderzahlung dem Ausgleich besonderer pandemiebedingter Belastungen der Besoldungsempfänger dient, und auf diese Weise den Charakter der Sonderzahlung als (steuerfreie) Erschwerniszulage gesetzlich festgeschrieben – und zwar ohne dass es auf eine besondere gesundheitliche Gefährdung im Einzelfall ankommt. Vor diesem Hintergrund ist dem Besoldungsempfänger nicht abzuverlangen, seine besondere individuelle Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie eigens darzulegen.

Dies korrespondiert im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des BGH zur Unpfändbarkeit von Nachtarbeitszuschlägen: Mit Beschluss vom 29.06.2016 – Az: VII ZB 4/15 – hat der BGH entschieden, dass solche Zuschläge, soweit sie dem Schuldner steuerfrei gewährt werden, als Erschwerniszulagen gem. § 850a Nr. 3 ZPO nicht der Pfändung unterliegen – und zwar unabhängig davon, ob mit der Leistung der Nachtarbeit im Einzelfall besondere individuelle Erschwernisse einhergehen oder nicht. Der Umfang der Steuerfreiheit ist dabei als Anhaltspunkt für die Üblichkeit im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO heranzuziehen. Dementsprechend ist auch vorliegend von der Üblichkeit der an den Schuldner geleisteten Sonderzahlung in Höhe von 1.300,00 EUR auszugehen.


LG Lüneburg, 10.05.2022 - Az: 3 T 8/22

ECLI:DE:LGLUENE:2022:0510.3T8.22.00

Nachfolgend: BGH, 13.07.2023 - Az: IX ZB 24/22

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