Ein erhöhter pfändungsfreier Betrag ist durch das Insolvenzgericht festzusetzen, wenn die vom Schuldner getrennt lebende Ehefrau den Kindesunterhalt nicht auf ein Konto der minderjährigen Tochter, sondern auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners, über dessen Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, überweist.
Unterhaltszahlungen, die der Insolvenzschuldner für ein Kind erhält, unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag.
Der Insolvenzschuldner hat Anspruch auf Festsetzung eines um die Unterhaltszahlungen erhöhten pfändungsfreien Betrag für sein Pfändungsschutzkonto.
Unterhaltszahlungen, die der Insolvenzschuldner für ein Kind erhält, unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag.
Der Insolvenzschuldner hat Anspruch auf Festsetzung eines um die Unterhaltszahlungen erhöhten pfändungsfreien Betrag für sein Pfändungsschutzkonto.
AG Regensburg, 27.10.2023 - Az: 4 IK 439/22
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