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Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen rassistischen Verhaltens
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der im März 1980 geborene Kläger befand sich seit September 1996 bei der Beklagten in der Ausbildung zum Industriemechaniker. Im Februar 1997 fertigte er zusammen mit einem anderen Auszubildenden ein 5 x 25 cm großes Blechschild mit dem Text "ARBEIT MACHT FREI - TÜRKEI SCHÖNES LAND" und dem handschriftlichen Zusatz "Döner" und schraubte dieses Schild an die Werkbank eines türkischen Auszubildenden. Im Zuge der daraufhin aufgenommenen Ermittlungen der Beklagten stellte sich ferner heraus, daß im Dezember 1996 von dem Kläger und anderen Auszubildenden mehrmals neonazistische Lieder mit antisemitischem Inhalt gesungen worden waren, u.a. ein Lied mit dem Titel "Auschwitz wir kommen".
Die Beklagte erklärte am 12. März 1997 die außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Hiergegen richtet sich die Kündigungsschutzklage des Klägers.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben nach Vernehmung mehrerer Zeugen der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß das Verhalten des Klägers an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstelle, im konkreten Einzelfall sei aber eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen, zumal auch das jugendliche Alter des Klägers zu berücksichtigen sei.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Auszubildenden ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme durch den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist, bedarf es vor dem Ausspruch der Kündigung keiner Abmahnung. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem hat es bei der Interessenabwägung die über die Einzelprüfung der Kündigungsgründe hinaus gebotene Gesamtabwägung nicht vorgenommen.
Der Senat konnte allerdings die Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht die durchgeführte Beweisaufnahme entgegen § 160 Abs. 3 ZPO nicht protokolliert hat, so daß der zu beurteilende Sachverhalt nicht vollständig festgestellt ist. Dies führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.
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