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Erbrecht: Testierunfähigkeit bei Sehschwäche?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

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Testierunfähig ist, wer infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht fähig ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ausgeschlossen ist eine freie Willensbildung bei einem Wegfall der Fähigkeit zum Handlungsentschluss aufgrund vernünftiger, der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechender Würdigung der gegebenen Verhältnisse infolge des übermächtigen, beherrschenden Einflusses von krankheitsbedingten Vorstellungen, Empfindungen oder der Einflüsse dritter Personen, denen der Betreffende widerstandslos ausgeliefert ist. Der Testierende muss sich selbständig und aus eigener Kraft ein Urteil bilden können. Es muss ihm möglich sein, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen. Im Vordergrund steht dabei die Fähigkeit zum freien Willensentschluss, die verstandesmäßige, intellektuelle Komponente tritt dahinter zurück.

Da die Testierunfähigkeit als Ausnahmetatbestand von der im Gesetz als Normalfall angesehenen Testierfähigkeit ausgestaltet ist, hat die Testierunfähigkeit nach allgemeinen Grundsätzen derjenige zu behaupten und im Bestreitensfall zu beweisen, der sich auf die Abweichung vom Normalzustand beruft. Im Interesse der Rechtssicherheit sind an den Beweis einer Testierunfähigkeit sehr strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Ausschluss der freien Willensbildung in vollem Umfang bewiesen werden, das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit begründet keine tatsächliche Vermutung für einen solchen Ausschluss. Dies gilt auch für denjenigen, für den Betreuung angeordnet ist. Auch für diesen gilt die Vermutung der Testierfähigkeit. Es kommt im Einzelfall darauf an, aus welchen Gründen die Betreuung angeordnet worden ist. Auf die im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten kann zu diesem Zweck zurückgegriffen werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die ledige Erblasserin verstarb am 3.1.2016 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Die Eltern waren vorverstorben, Geschwister waren keine vorhanden. Zum Zeitpunkt des Todes lebten noch Geschwister der Eltern sowie Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister.

Die Erblasserin errichtete unter dem 22.4.2014 und unter dem 14.4.2015 zwei handschriftliche Testamente. In beiden letztwilligen Verfügungen setzte sie ihre Cousine aus der Linie der Mutter, die Beteiligte zu 1, als Alleinerbin ein, zusätzlich machte sie im Testament vom 14.4.2015 zur Auflage, dass das Haus in der N. nach Erbantritt nicht verkauft werden dürfe.

Die Beteiligte zu 1 hat unter Berufung auf die letztwillige Verfügung vom 14.4.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines gestellt, der sie als Alleinerbin ausweist.

Die Beteiligte zu 2, eine Schwester des Vaters der Erblasserin, hat Einwände gegen die Gültigkeit der vorliegenden Testamente erhoben. Sie hält die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin für nicht wirksam. Die Erblasserin sei nicht testierfähig gewesen, außerdem sei sie zum Errichtungszeitpunkt der Testamente nicht in der Lage gewesen, selbst Geschriebenes zu lesen. Unter dem 11.5.2016 hat sie ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 20.9.2016 und 8.12.2016 Beweis erhoben.

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