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Batteriewechsel bei Herzschrittmacher: wenn der Betreuer nicht einwilligt ...

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Die Nicht-Einwilligung eines Bevollmächtigten/Betreuers hinsichtlich des ärztlichen Eingriffs bezüglich eines Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen ist - von Ausnahmen abgesehen - in der Regel zu versagen und die fehlende Einwilligung des Bevollmächtigten/Betreuers zu dem Batteriewechsel durch Beschluss des Gerichts zu ersetzen, wenn nicht eine ausdrücklich erklärte Willensbekundung des Betroffenen dem entgegen steht (§ 1901a und § 1904 BGB).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der nunmehr 94-jährige Betroffene erteilter seiner Ehefrau bereits am 17.07.2004 eine schriftliche Vorsorgevollmacht, u.a. auch für den „Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge“.

Zudem unterzeichnete der Betroffene am 15.08.2009 eine „Patientenverfügung“ in der er festhielt: „Ich möchte, dass ich bei Bewusstlosigkeit bzw. schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder Dauerausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers und ähnliche Maßnahmen nicht mehr ausreichen, eine Reanimation oder den Einsatz der Apparatemedizin ablehnen.“

Darüber hinaus erteilte er dann noch am 23.04.2010 seiner Ehefrau eine weitere schriftliche Vorsorgevollmacht für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge. Er ermächtigte hierbei seine Ehefrau auch dazu, dass sie „die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen darf“.

Der Betroffene wohnt zusammen mit der Bevollmächtigten - seiner nunmehr ebenso 94-jährigen Ehefrau - noch in seiner Wohnung.

Aufgrund kardiologischer Untersuchungen wurde dem Betroffenen wegen fehlendem Eigenen-Rhythmus seines Herzens vor ca. 4 Jahren ein „normaler“ Herzschrittmacher implantiert, dessen Batterie wegen Batterieerschöpfung ausweislich der Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 19.07.2021 alsbald im Rahmen eines minimalen Eingriffs unter lokaler Anästhesie ausgewechselt werden soll. Die vermutliche Krankenhausverweildauer des Betroffenen hierfür beträgt nach dem ärztlichen Attest vom 19.07.2021 ca. 2 Tage.

Prognostisch wurde von den behandelnden Kardiologen in der Stellungnahme vom 19.07.2021 mitgeteilt, dass bei einer Nicht-Auswechslung der Batterie des Herzschrittmachers mit dem Tod des Betroffenen zu rechnen sei.

Neurologisch ist der Betroffene ausweislich des ärztlichen Attestes vom 13.07.2021 nicht mehr geschäftsfähig. Nach statt gehabten Hirninfarkten sei die Hirnfunktion des Betroffenen nämlich deutlich eingeschränkt, so dass er die Konsequenzen seiner Meinungsäußerungen nicht mehr vollständig erfassen könne. Durch die eingetretene Hirnschädigung werde auch eine schwerste Pflegebedürftigkeit - derzeitig Pflegegrad 3 - bei dem Betroffenen verbleiben. Er benötige bei allen Alltagsangelegenheiten Hilfe.

Der Betroffene wurde im Beisein seiner Bevollmächtigten/Ehefrau am 06.08.2021 richterlich angehört. Dabei wusste der Betroffene zwar, dass er zu Hause war und wann er geboren wurde, er war jedoch ansonsten nicht mehr orientiert. Selbst auf Fragen, die entweder mit „nein“ oder „ja“ zu beantworten wären, antwortete der Betroffene nur teilweise. Eine inhaltlich vernünftige und zielführende Verständigung war mit dem Betroffenen aber kaum möglich. Jedoch war der Betroffene psychomotorisch ruhig. Er machte bei der Anhörung einen freundlichen, aber verwirrten Eindruck. Der Betroffene konnte seine Situation nicht darstellen. Das formale Denken war wohl auch nicht mehr geordnet. Zudem fanden sich gewisse Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen oder Sinnestäuschungen. Jedoch blieben die Konzentration und die Aufmerksamkeit während des Gesprächs erhalten. Die Stimmung des Betroffenen war gut. Er saß in einem Sessel des Wohnzimmers und schaute Fernsehen. Zu den durchgeführten oder geplanten medizinischen Maßnahmen konnte er aber nichts ausführen.

Zu dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen bezüglich der ärztlicherseits für notwendig erachteten Maßnahmen wurde die Bevollmächtigte bei dem Anhörungstermin vom 06.08.2021 mit angehört.

Über mögliche Erklärungen des Betroffenen, welche Maßnahmen er gegebenenfalls in der jetzt eingetretenen Situation wünsche, wurde die vom Betroffenen bevollmächtigte Ehefrau befragt.

Die Verfahrenspflegerin hat mit dem Betroffenen am 05.08.2021 ein Gespräch geführt und mit Schriftsatz vom 09.08.2021 für den Betroffenen Stellung genommen.

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