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Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Minderjährigen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

In einem gegen den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes gerichteten Ermittlungsverfahrens bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nur dann, wenn das Kind zur Zeugenaussage bereit ist, ihm aber die erforderliche Fähigkeit zur Einsicht in die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts fehlt. Nur dann bedarf es zu einer Zeugenvernehmung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Bei entsprechender Einsichtsfähigkeit wäre allein die Entscheidung des Kindes, ob es das Zeugnisverweigerungsrecht wahrnehmen will oder nicht, maßgebend. Fehlt es an dieser, wäre die Entscheidung dann hinzunehmen, wenn das Kind nicht aussagen will. In diesen beiden Fällen bedarf es aber nicht der Bestellung eines Ergänzungspflegers.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Staatsanwaltschaft Bremen führt gegen die allein sorgeberechtigte Mutter des am 6.9.2000 geborenen Kindes N. ein Ermittlungsverfahren, dem der Tatvorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen zugrunde liegt. Sie hat beim Familiengericht beantragt, „dem Geschädigten N. einen Ergänzungspfleger zu bestellen“. Dieser solle Angaben dazu machen, ob das Kind von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch mache oder eine Zeugenaussage zu den Tatvorwürfen machen werde. Das Familiengericht (Rechtspfleger) hat durch den angefochtenen Beschluss vom 15.3.2010 eine Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB angeordnet mit den – in mehrere Einzelpunkte untergliederten - Wirkungskreisen Vertretung des Pfleglings in dem o.g. Ermittlungsverfahren sowie im evtl. daraus resultierenden Strafverfahren. Gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft sei nicht geboten, weil – bei genauer Betrachtung aller Umstände – kein Anfangsverdacht gegen die Kindesmutter angenommen werden könne.

Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet (der angefochtene Beschluss ist der Kindesmutter nicht zugestellt worden). Die Beschwerde hat auch im Ergebnis Erfolg.

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