Die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden.
Zwar ist in der jüngeren Rechtsprechung diese Frage zuletzt kontrovers diskutiert worden. In mehreren landgerichtlichen Entscheidungen ist die Auffassung vertreten worden, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB im Hinblick auf ihre Zwecksetzung auf Zins- und Tilgungsrückstände im Rahmen ungekündigter Darlehen zu beschränken sei.
Ratio des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei nach der erklärten Intention des Gesetzgebers, dass der Darlehensgeber bei einem gegebenenfalls auch über längere Zeit bestehenden Verzug des Darlehensnehmers mit Zins- und Tilgungszahlungen nicht lediglich zur Vermeidung des Verjährungseintritts die klagweise Titulierung dieser Ansprüche betreiben müsse, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würden, zumal wegen des sukzessiven Fälligwerdens solcher Zins- und Tilgungszahlungen gegebenenfalls wiederholte Titulierungen erforderlich wären.
Bei einem bereits gekündigten Darlehen sei dagegen nicht ersichtlich, warum dem Darlehensgeber die Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift zugutekommen sollte, da hier das Argument des Schuldnerschutzes durch Vermeidung zusätzlicher Kosten im Rahmen eines noch laufenden Darlehensvertragsverhältnisses nicht eingreife.
Zudem sei zwischen dem Anspruch auf Zahlung der gesamten Darlehensrestschuld nach Kündigung einerseits und dem Anspruch auf Erfüllung bisher angefallener Raten nebst darauf entfallenden Zinsen andererseits zu unterscheiden und die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei lediglich auf letztere anzuwenden.
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