Auch nach verspäteter Anhörung des
Fahrzeughalters ist eine
Fahrtenbuchauflage nach einem
Rotlichtverstoß zulässig, zumindest dann, wenn der Halter durch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren zu erkennen gibt, dass er nicht zu einer Mitwirkung an der Aufklärung bereit ist.
Dies ist der Fall, wenn der Halter nach Erhalt des Zeugenfragebogens lediglich um Fristverlängerung bittet und ansonsten nicht reagiert.
Es ist Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen
Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dies bedeutet insbesondere, dass der bekannte oder auf einem Radarfoto erkannte Fahrer benannt wird oder aber zumindest der mögliche Täterkreis eingegrenzt wird und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten gefördert wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit
§ 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines
Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Zunächst sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:
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