Eine Amputation ist eine genehmigungsbedürftige Maßnahme im Sinne des
§ 1904 Abs. 1 BGB.
Gemäß dieser Norm bedarf die Einwilligung des
Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Wenn der
Betreute selbst
einwilligungsfähig ist - hierfür kommt es nicht auf seine
Geschäftsfähigkeit an, sondern auf seine natürliche Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die konkrete zur Entscheidung stehende medizinische Maßnahme - so hat sein Wille zwar Vorrang, d.h. die Entscheidung liegt allein bei dem Betreuten.
Bei einer fehlenden natürlichen Einsichtsfähigkeit des Betroffenen ist aber der Betreuer für die Erteilung der Einwilligung berufen.
Eine eigene Entscheidung des Betreuers über eine konkrete Einzelmaßnahme im Rahmen der Gesundheitsfürsorge ist, auch wenn die Wahrnehmung der Heilbehandlungsangelegenheiten zu seinem Aufgabenkreis gehört, somit zwar immer nur dann zulässig, wenn der Betroffene im Hinblick auf die konkret geplante Maßnahme nicht einwilligungsfähig ist, d.h. nach seiner natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Bedeutung, Tragweite, Vorteile und Risiken der Maßnahme nicht erfassen kann. Nur in diesem Fall kommt auch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Entscheidung des Betreuers in Betracht.
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