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Höheres Restwertangebot wird angerechnet

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde einem Geschädigten vom Schädiger persönlich und durch den Rechtsanwalt des Schädigers mitgeteilt, daß er in vielen Fällen ein höheres Restwertangebot als den im Sachverständigengutachtens ausgewiesenen Restwert vermitteln kann, so muß sich der Geschädigte den Differenzbetrag anrechnen lassen, wenn das Fahrzeug dennoch zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkauft wird, da der höhere Betrag mühelos erzielbar gewesen wäre.


LG Erfurt, 09.11.2006 - Az: 1 S 227/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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