Wurde einem Geschädigten vom Schädiger persönlich und durch den Rechtsanwalt des Schädigers mitgeteilt, daß er in vielen Fällen ein höheres Restwertangebot als den im Sachverständigengutachtens ausgewiesenen Restwert vermitteln kann, so muß sich der Geschädigte den Differenzbetrag anrechnen lassen, wenn das Fahrzeug dennoch zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkauft wird, da der höhere Betrag mühelos erzielbar gewesen wäre.
LG Erfurt, 09.11.2006 - Az: 1 S 227/06
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