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Höheres Restwertangebot wird angerechnet

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde einem Geschädigten vom Schädiger persönlich und durch den Rechtsanwalt des Schädigers mitgeteilt, daß er in vielen Fällen ein höheres Restwertangebot als den im Sachverständigengutachtens ausgewiesenen Restwert vermitteln kann, so muß sich der Geschädigte den Differenzbetrag anrechnen lassen, wenn das Fahrzeug dennoch zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert verkauft wird, da der höhere Betrag mühelos erzielbar gewesen wäre.


LG Erfurt, 09.11.2006 - Az: 1 S 227/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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