Gegenüber dem aus der Wohnung längst ausgezogenen Mitmieter kann der Vermieter nach einer Kündigung die stillschweigende Vertragsverlängerung nicht geltend machen, wenn ihm bekannt ist, dass dieser Mitmieter infolge des Auszugs den Gebrauch der Wohnung nicht fortsetzt.
LG Erfurt, 30.09.1999 - Az: 2a S 34/99
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