Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Am 28. Oktober 2002 beschädigte der damals neun Jahre alte Beklagte den ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten PKW der Klägerin, wobei offengeblieben ist, ob der Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - auf den Bürgersteig fuhr oder - nach seiner eigenen Darstellung - auf der Fahrbahn beim Wenden in einer Kehre gestürzt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin den aufgrund des Anstoßes seines Fahrrades an deren PKW entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Verantwortung des Beklagten nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, richtet sich die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674). Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Bei einer isolierten Betrachtung allein nach dem Wortlaut der neugefaßten Vorschrift könnte zwar der hier zu beurteilende Sachverhalt unter das Haftungsprivileg fallen, denn aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das bei dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende PKW - im ruhenden Verkehr befindet.
Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, hat der erkennende Senat in seinen beiden Urteilen vom 30. November 2004 -
VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03 - den in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien ermittelt. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.
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