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Internetkauf eines minderjährigen Kindes: Haften die Eltern?

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Im Internet bieten sich insbesondere für Kinder zahlreiche Möglichkeiten, Verträge abzuschließen. So lassen sich im Telefon schnell kostenpflichtige Apps beziehen, es wird zu sogenannten In-Game-Käufen animiert und zahlreiche Angebote für Musik und Videoangebote versuchen ihre Nutzer von kostenpflichtigen Abonnements zu überzeugen.

Kinder sind zudem häufig selbstständig unterwegs und schließen Verträge über Apps, Spiele oder Online-Dienste ab.

Da viele Kinder hierzu auf Konten der Eltern zurückgreifen, sind solche Verträge schnell geschlossen und sorgen dann später für Ärger. Eltern stehen hierbei grundsätzlich vor der Frage, ob sie die entstandenen Kosten zähneknirschend bezahlen müssen oder ob sie sich von solchen Zahlungsverpflichtungen lösen können.

Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen: Wann haften Eltern?

Auch für Internetkäufe gelten die ganz normalen Regeln zur Geschäftsfähigkeit. Kinder unter 18 Jahren sind nicht voll geschäftsfähig. Zur Klärung der Haftungsfrage ist sodann weiter zu differenzieren.

Kinder, die noch nicht sieben Jahre alt sind, sind geschäftsunfähig. Von ihnen getätigte Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich uns überall unwirksam, eine Haftung der Eltern kommt hier nicht in Betracht.

Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr sind Kinder dagegen beschränkt geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass das Kind Geschäfte zwar wirksam vornehmen kann, aber nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung kann im Voraus aber auch nachträglich erfolgen. Eine Ausnahme hiervon bilden Geschäfte, die vom Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) abgedeckt sind. Vereinfacht gesagt können Kinder in diesem Alter über ihr eigenes Geld frei verfügen, also auch Käufe eingehen, sofern nicht vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die Eltern ihr Einverständnis für den Kauf nicht erteilen würden und die Ware sofort vollständig bezahlt werden kann.

Ratenzahlungsverträge, Käufe auf Rechnung oder Verträge, die laufende Zahlungen zur Folge haben, sind zudem grundsätzlich nicht durch § 110 BGB gedeckt und erfordern immer die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Online kann ein Kind im Rahmen des Taschengeldparafen eigentlich nur dann wirksam Verträge abschließen, wenn es sich um einmalige Zahlungen handelt, die vom eigenen Konto beglichen werden.

Wie sollte mit Rechnungen umgegangen werden?

Online-Anbieter verweisen im Streitfall gerne auf eine angebliche Verantwortung des Anschlussinhabers für getätigte Käufe über das Internet. Doch so einfach ist die Sache wie beschrieben eben nicht. Haben die Eltern keine Zustimmung erteilt, müssen sie auch nicht für die Kosten einstehen.

Dies gilt auch für den Fall, dass das Kind im Namen der Eltern eingekauft hat. Solche Geschäfte sind schwebend unwirksam und erfordern die Duldung der Eltern.

Da es jedoch ein Leichtes ist, im Internet Verträge unter Angabe eines falschen Alters und/oder unter fremden Namen zu schließen, sollten Rechnungen oder Mahnungen von Anbietern nicht ignoriert werden. Die Eltern sollten dem Anbieter in jedem Fall schriftlich mitteilen, dass Sie den Vertragsschluss nicht erlaubt haben und diesen auch nicht nachträglich genehmigen, der Vertrag daher aufgrund des Alters des Kindes nichtig ist. Nur weil die Nutzung eines internetfähigen Geräts gestattet wurde, rechtfertigt dies nicht den Schluss dahingehend, dass auch In-App-Käufen oder sonstigen Käufen mit dem Gerät zugestimmt wurde.

Eine Rechnung sollte nicht beglichen werden, dies kann als nachträgliche Vertragsgenehmigung interpretiert werden.

Für den Fall, dass eine Abbuchung vom Konto oder eine Belastung einer Zahlungskarte erfolgt ist, können diese Beträge zurückgebucht werden.

Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gerne vorgebrachte Einwand, dass eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Eltern besteht, juristisch nicht durchsetzbar ist, da Eltern keineswegs dazu verpflichtet sind, ihre Kinder im Rahmen der Aufsichtspflicht permanent zu überwachen, wenn diese online sind, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich das Kind über bestehende Verbote hinwegsetzen wird. Sinnvollerweise sollte mit dem Kind vereinbart werden, Anmeldungen, Downloads und Käufe nur in Absprache durchzuführen.

Auch der eingangs angesprochene Taschengeldparagraf kann vom Anbieter nicht ins Spiel gebracht werden, da dieser offene Forderungen oder Abonnements nicht abdeckt.

Sofern der Anbieter einwendet, das Kind habe angegeben, volljährig zu sein, so spielt auch dies keine Rolle. Weder handelt es sich bei einer falschen Altersangabe um eine Straftat, noch ist eine solche Angabe rechtlich bindend - es gilt immer nur das tatsächliche Alter, nicht das angegebene.

Sollten sich Eltern auf das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge beziehen?

Da ein vom Kind getätigter Kauf, der nicht vom Taschengeldparagraf abgedeckt ist, nur dann wirksam wird, wenn die Eltern diesen genehmigen, muss sich auf das Widerrufsrecht nicht bezogen werden. Es ist vollkommen ausreichend, darüber zu informieren, dass die Genehmigung verweigert wird.

Wenn das Nutzerkonto der Eltern verwendet wurde

Schwieriger stellt sich die Sachlage dar, wenn ein minderjähriges Kind das Nutzerkonto der Eltern verwendet hat, um Verträge im Internet einzugehen und die Eltern diese Nutzung erlaubt haben. In einem solchen Fall kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Eltern damit einverstanden gewesen sind, dass das Kind ggf. kostenpflichtige Inhalte erwirbt. Ansonsten hätten die Eltern für entsprechende Sperren im Account sorgen müssen bzw. können.

Ebenfalls wird von einer Haftung der Eltern für Käufe des Kindes auszugehen sein, wenn das Kind sich ohne Schwierigkeiten in das elterliche Account einloggen konnte (z.B. 1-Klick-Kauf, gespeicherte Login-Daten im Browser) oder das Gerät gar noch mit dem elterlichen Account angemeldet war.

In solchen Fällen wird von einer Zahlungspflicht auszugehen sein. Anders dürfte die Lage nur dann zu bewerten sein, wenn die Nutzung ohne Wissen und Erlaubnis der Eltern erfolgt ist und die Eltern zumindest dafür gesorgt haben, dass sie mir ihrem Konto auf dem vom Kind genutzten Gerät abgemeldet waren und ein Login durch das Kind nicht ohne Weiteres möglich war.

Wenn die Kreditkarte der Eltern vom Kind verwendet wurde

Gerade weil Zahlungen per Kreditkarte so einfach sind, kommt es immer wieder vor, dass Kinder die Kreditkartendetails der Eltern verwenden, um im eigenen Konto Zahlungen zu tätigen. In diesem Fall gilt, dass die Eltern einen Rückzahlungsanspruch haben. Denn auch hier sind die Verträge schwebend unwirksam und müssten genehmigt werden. Genehmigen die Eltern das Geschäft nicht, ist der Vertrag schlicht und einfach nichtig.
Stand: (letzte Änderung: 29.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Grundsätzlich nein. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Eltern geschlossen wurden, sind schwebend unwirksam. Verweigern die Eltern die nachträgliche Genehmigung, wird der Vertrag nichtig und eine Zahlungspflicht besteht nicht.
Nein. Der Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) deckt nur Geschäfte ab, die mit eigenen Mitteln bewirkt und sofort vollständig bezahlt werden können. Ratenzahlungen, Käufe auf Rechnung oder Verträge mit laufenden Verpflichtungen (Abos) fallen nicht darunter und erfordern zwingend die Zustimmung der Eltern.
Eine falsche Altersangabe ändert nichts an der Rechtslage. Rechtlich bindend ist das tatsächliche Alter des Kindes, nicht die Angabe im Internet. Der Vertrag bleibt bei fehlender Zustimmung der Eltern unwirksam.
In diesem Fall ist eine Haftung wahrscheinlich. Wenn Eltern dem Kind den Zugang zu ihrem Account (z. B. durch gespeicherte Passwörter oder 1-Klick-Käufe) ermöglichen oder die Nutzung erlauben, ohne Sperren einzurichten, kann von einer Duldung oder Zustimmung ausgegangen werden.
Dieser Einwand ist juristisch meist nicht durchsetzbar. Eltern sind nicht verpflichtet, ihre Kinder online permanent zu überwachen, solange es keine konkreten Hinweise gibt, dass sich das Kind über Verbote hinwegsetzen wird.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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