Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Fahrzeugführer hat seine Aufklärungsobliegenheit nach Teil A
Kaskoversicherung Ziff. 3.2 (3) AKB dadurch verletzt, dass er sich
unerlaubt vom Unfallort entfernt und sich dabei nach
§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat.
Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dabei kommt es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt an, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Kläger seiner Pflicht aus § 142 StGB noch hätte nachkommen können.
Jedoch kann nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort pauschal auch als arglistig im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden. Es sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend.