Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.601 Anfragen

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Obliegenheitsverletzung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Fahrzeugführer hat seine Aufklärungsobliegenheit nach Teil A Kaskoversicherung Ziff. 3.2 (3) AKB dadurch verletzt, dass er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und sich dabei nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat.

Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dabei kommt es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt an, in dem dieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Kläger seiner Pflicht aus § 142 StGB noch hätte nachkommen können.

Jedoch kann nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort pauschal auch als arglistig im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden. Es sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend.


OLG Stuttgart, 13.12.2018 - Az: 7 U 188/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden