Ein Anspruch auf
Ausgleichszahlung nach
Art. 7 Abs. 1 a),
5 der Fluggastrechteverordnung besteht, wenn ein Flug eine erhebliche
Verspätung aufweist und keine Entlastungstatbestände nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung greifen.
Nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen unvermeidbar gewesen wären. Organisatorische Entscheidungen, wie etwa die Umleitung eines Fluges an einen anderen Flughafen, sind diesem zuzurechnen, sofern keine objektiven Hindernisse entgegenstanden.
Verspätungen infolge von Problemen beim Bodenpersonal, etwa beim verspäteten Eintreffen oder bei der Flugzeugbeladung, stellen typische Betriebsrisiken dar. Sie fallen in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens und begründen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung.
Darüber hinaus ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu allen zumutbaren Maßnahmen zu machen, die eine Verspätung oder
Annullierung hätten verhindern können. Pauschaler Vortrag genügt nicht. Insbesondere ist darzulegen, aus welchen Gründen naheliegende Maßnahmen wie Umbuchungen, auch auf Flüge konzernfremder Unternehmen, nicht möglich gewesen sein sollen. Dies folgt aus den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, 11.06.2020 - Az:
C-74/19). Werden solche Ausführungen nicht erbracht, scheitert bereits die Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung.
Neben dem Ausgleichsanspruch umfasst die Haftung des Luftfahrtunternehmens auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB, wenn die Informationspflicht aus
Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung verletzt wurde. Nach dieser Vorschrift ist das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet, jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis mit den Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen auszuhändigen. Die fehlende oder unzureichende Erfüllung dieser Pflicht rechtfertigt die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe, da der Fluggast seine Rechte ohne eine solche Information nicht eigenständig und effektiv wahrnehmen kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 31.08.2021 - Az:
X ZR 25/20; BGH, 12.02.2019 - Az:
X ZR 24/18).