Der Fluggast darf grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines
Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.
Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main, 06.09.2018 - Az:
2-24 S 340/17), die Kosten seien schon aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht nach der
Fluggastrechteverordnung zur rechtzeitigen Beförderung als adäquatkausal verursachter Schaden zu erstatten, trifft nicht zu.
Abgesehen davon, dass die Fluggastrechteverordnung weder eine Pflicht der Luftverkehrsunternehmen zur rechtzeitigen Beförderung noch überhaupt eine Pflicht zur Beförderung begründet, sondern lediglich Rechte der Fluggäste für den Fall vorsieht, dass bestimmte (vertraglich begründete) Pflichten eines Luftverkehrsunternehmens nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht als erforderlich angesehen werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen den Fluggast ordnungsgemäß auf seine Rechte hingewiesen hat und sich mit der Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs auch nicht in Verzug befindet.