Fluggäste, die eine EU-Ausgleichszahlung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend machen wollen, müssen ihren Anspruch nicht zuerst selber anmelden um die Kosten einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit erstattet zu bekommen. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten besteht ohne vorherigen Verzug.
Die zu leistende Ausgleichszahlung kann auch nicht auf diesen Erstattungsanspruch angerechnet werden.
Die zu leistende Ausgleichszahlung kann auch nicht auf diesen Erstattungsanspruch angerechnet werden.
LG Frankfurt/Main, 06.09.2018 - Az: 2-24 S 340/17
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