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Rechtsverfolgungskosten müssen ohne Verzug erstattet werden

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Fluggäste, die eine EU-Ausgleichszahlung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend machen wollen, müssen ihren Anspruch nicht zuerst selber anmelden um die Kosten einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit erstattet zu bekommen. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten besteht ohne vorherigen Verzug.

Die zu leistende Ausgleichszahlung kann auch nicht auf diesen Erstattungsanspruch angerechnet werden.


LG Frankfurt/Main, 06.09.2018 - Az: 2-24 S 340/17


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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