Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, die für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs angefallen sind, nicht anzurechnen.
Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 2.400 Euro sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro begehrt.
Wegen des Ausgleichsanspruchs für den Hinflug haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz nach einer Zahlung der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen des Rückflugs hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von jeweils 250 Euro an jeden der beiden Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von insgesamt jeweils 600 Euro pro Kläger verurteilt. Hinsichtlich des ebenfalls weiter verfolgten Freistellungsanspruchs hat es die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger buchten für den 6. Mai 2018 einen Flug mit der Beklagten von Düsseldorf über Amsterdam nach Accra (Ghana) und zurück. Die Beklagte annullierte den Hinflug. Die Kläger erreichten Accra mit einem Ersatzflug einen Tag später als geplant. Auf dem Rückweg annullierte die Beklagte den Anschlussflug von Amsterdam nach Düsseldorf. Mit dem stattdessen durchgeführten Ersatzflug erreichten die Kläger Düsseldorf mit einer Verspätung von über zehn Stunden.Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 2.400 Euro sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro begehrt.
Wegen des Ausgleichsanspruchs für den Hinflug haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz nach einer Zahlung der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen des Rückflugs hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von jeweils 250 Euro an jeden der beiden Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von insgesamt jeweils 600 Euro pro Kläger verurteilt. Hinsichtlich des ebenfalls weiter verfolgten Freistellungsanspruchs hat es die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.
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BGH, 31.08.2021 - Az: X ZR 25/20
ECLI:DE:BGH:2021:310821UXZR25.20.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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