Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die
Verspätung des späteren Fluges auf eine von ihr getroffene eigenständige Entscheidung zurückgeht und diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist.
Dies kann der Fall sein, wenn die Fluggesellschaft im Rahmen einer Flugrotation beschließt, auf die Passagiere eines früheren Fluges zu warten, die sich wegen einer Störung der Sicherheitskontrolle, die am betroffenen Flughafen insgesamt vorlag, verspätet hatten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Zwei Fluggäste verlangen von der Fluggesellschaft European Air Charter jeweils eine
Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Varna (Bulgarien) mehr als drei Stunden Verspätung hatte.
Das Landgericht Düsseldorf steht vor der Frage, ob sich die Fluggesellschaft für einen späteren Flug im Rahmen einer Flugrotation wegen eines außergewöhnlichen Umstands, der einen vorangegangenen Flug betraf, auf eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung für die Verspätung berufen kann.
Infolge außergewöhnlich langer Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Köln/Bonn aufgrund einer Arbeitsüberlastung des Kontrollpersonals sollen sich alle Passagiere eines Fluges, der dem im Ausgangsverfahren fraglichen Flug vorausging, verzögert zum Boarding eingefunden haben. European Air Charter beschloss daraufhin, auf diese Passagiere zu warten, so dass dieser Flug beim Start eine Verspätung von mehr als fünf Stunden hatte. Außerdem traf European Air Charter die Entscheidung, die folgenden Flüge einschließlich des fraglichen Fluges umzuorganisieren und hierbei ein Ersatzfluggerät einzusetzen.
Das Landgericht möchte wissen, ob diese eigenständige Entscheidung von European Air Charter zur Folge hat, dass die Fluggesellschaft sich nicht auf den außergewöhnlichen Umstand, der auf einem vorangegangenen Flug eingetreten ist, berufen kann. Es hat daher das Gericht der Europäischen Union hierzu befragt.
Gemäß der Antwort des Gerichts kann sich die Fluggesellschaft nicht auf den in Rede stehenden außergewöhnlichen Umstand berufen, der im Rahmen einer Flugrotation einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die eigenständige Entscheidung des Unternehmens, auf die Fluggäste zu warten, die sich aufgrund der Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig einfanden, die entscheidende Ursache für die Verspätung des späteren Fluges darstellt, und sofern diese Entscheidung für die betroffene Fluggesellschaft nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend war, was vom Landgericht Düsseldorf zu überprüfen ist.
Jedenfalls kann sich die Fluggesellschaft nicht auf das Interesse der Passagiere des vorangegangenen Fluges berufen, in angemessener Zeit befördert zu werden. Die Vornahme eines Interessenausgleichs der verschiedenen betroffenen Fluggastgruppen steht ihr nämlich nicht zu.