Eine Fluggesellschaft kann sich bei der Annullierung eines Fluges nicht allein durch die Behauptung außergewöhnlicher Umstände entlasten - sie muss zusätzlich nachweisen, dass sie zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung ergriffen hat, etwa durch ein konkretes und dokumentiertes Ersatzbeförderungsangebot. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bestehen.
Die Nichtdurchführung eines Fluges wie ursprünglich geplant stellt eine Annullierung im Sinne von Art. 2 lit. l) VO (EG) 261/2004 dar. Dies gilt auch dann, wenn ein Flug aus mehreren Teilstrecken besteht und lediglich eine Teilstrecke nicht wie vorgesehen durchgeführt wird.
Die Frage, ob ein medizinischer Notfall an Bord eines Vorflugs einen außergewöhnlichen Umstand begründet, kann dabei offenbleiben, wenn es bereits am Nachweis der zumutbaren Gegenmaßnahmen fehlt. Neben dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist nämlich stets zusätzlich erforderlich, dass das Luftfahrtunternehmen auch die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Reduzierung der Annullierung beziehungsweise Verspätung ergriffen hat.
Das Angebot eines früher ankommenden Direktflugs als Ersatzbeförderung kann den Anforderungen an eine zumutbare Maßnahme grundsätzlich gerecht werden. Voraussetzung für die Entlastungswirkung ist jedoch, dass das Luftfahrtunternehmen den tatsächlichen Zugang eines solchen Angebots an die betroffenen Fluggäste nachweisen kann.
Anspruchsgrundlage und Anwendungsbereich der Verordnung
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 261/2004 steht Fluggästen bei Annullierung eines Fluges grundsätzlich ein Anspruch auf eine pauschalierte Ausgleichszahlung zu. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 lit. a) VO (EG) 261/2004 eröffnet, wenn der betroffene Flug innerhalb der Europäischen Union angetreten werden sollte und eine bestätigte Buchung vorlag. Passivlegitimiert ist dabei das ausführende Luftfahrtunternehmen.Die Nichtdurchführung eines Fluges wie ursprünglich geplant stellt eine Annullierung im Sinne von Art. 2 lit. l) VO (EG) 261/2004 dar. Dies gilt auch dann, wenn ein Flug aus mehreren Teilstrecken besteht und lediglich eine Teilstrecke nicht wie vorgesehen durchgeführt wird.
Wann entfällt die Zahlungspflicht der Fluggesellschaft?
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch durch das Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Die Darlegungs- und im Falle des Bestreitens auch die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt das Luftfahrtunternehmen.Die Frage, ob ein medizinischer Notfall an Bord eines Vorflugs einen außergewöhnlichen Umstand begründet, kann dabei offenbleiben, wenn es bereits am Nachweis der zumutbaren Gegenmaßnahmen fehlt. Neben dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist nämlich stets zusätzlich erforderlich, dass das Luftfahrtunternehmen auch die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Reduzierung der Annullierung beziehungsweise Verspätung ergriffen hat.
Welche Maßnahmen sind dem Luftfahrtunternehmen zumutbar?
Die Zumutbarkeit von Vorkehrungen ist situationsbedingt zu beurteilen. Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht gehalten, ohne konkreten Anlass generelle Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können. Es muss jedoch alle ihm in der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert. Die Maßnahmen müssen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein (vgl. EuGH, 04.05.2017 - Az: C-315/15; EuGH, 12.05.2011 - Az: C-294/10).Das Angebot eines früher ankommenden Direktflugs als Ersatzbeförderung kann den Anforderungen an eine zumutbare Maßnahme grundsätzlich gerecht werden. Voraussetzung für die Entlastungswirkung ist jedoch, dass das Luftfahrtunternehmen den tatsächlichen Zugang eines solchen Angebots an die betroffenen Fluggäste nachweisen kann.
Beweislast bei behaupteter Ersatzbeförderung
Trägt das Luftfahrtunternehmen die Beweislast für das Ergreifen entlastender Maßnahmen, muss es den Zugang eines Ersatzbeförderungsangebots an die Fluggäste belegen. Verfügt das Luftfahrtunternehmen systemseitig über die technischen Möglichkeiten, sämtliche Kommunikationsvorgänge zu protokollieren, abzurufen und zu speichern, ist es ihm regelmäßig auch möglich, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Bleibt ein solcher Nachweis aus und enthält auch die im Übrigen offengelegte Kommunikation zwischen den Parteien kein entsprechendes Angebot, kann sich das Gericht nicht von der tatsächlichen Unterbreitung eines Ersatzbeförderungsangebots überzeugen. In diesem Fall verbleibt es bei der Zahlungspflicht nach Art. 7 VO (EG) 261/2004.
AG Erding, 20.05.2026 - Az: 101 C 11145/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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