Hat ein gebuchter Flug eine Verspätung von 23 Stunden, so besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft, da die Verspätung weit über den mindestens erforderlichen drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit liegt. In diesem Fall handelt es sich um eine wie eine Annullierung zu behandelnde große Verspätung, wobei technische Defekte keine außergewöhnlichen Umstände, die einen solchen Ausgleichsanspruch ausschließen, darstellen.
BGH, 18.02.2010 - Az: Xa ZR 106/06
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