Grundsätzlich ist der Schädiger gemäß § 249 I BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann statt der Herstellung der dafür erforderliche Geldbetrag verlangt werden, § 249 II BGB. Damit wird der Ersatz von Mietwagenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt. Der Geschädigte kann nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Position für zweckmäßig und erforderlich halten darf.
Bestehen mithin mehrere Wege der Herstellung, hat der Geschädigte nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Bei der Anmietung eines Mietwagens muss der Geschädigte sich daher für den Normaltarif entscheiden und kann grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis, von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen, ersetzt verlangen.
Somit kann der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgebliche Normaltarif im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels als auch der sogenannten Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, ebenso in Form des arithmetischen Mittels beider Markterhebungen. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falsch oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben.