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Verkehrsunfall und die Anmietung eines Mietwagens während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

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Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Haftung dem Grunde nach zulasten der Beklagten ist unstreitig. Über die einzelnen Positionen waren die Parteien uneinig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% ist zwischen den Parteien nicht strittig. Streitig ist allein die Höhe des zu ersetzenden Betrages, § 249 BGB.

Abschleppkosten

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 766,43 € Abschleppkosten.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 II 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet.

Der Geschädigte ist dabei nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.

Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet.

Den Geschädigten trifft gem. § 249 II 1 BGB die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes.

Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer - von ihm beglichenen - Rechnung.

Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen.

Nicht der von der Werkstatt in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der von dem Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bieten einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags iSv § 249 II 1 BGB.

Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des von einem Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrags iSv § 249 II 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der von der Werkstatt erstellten Rechnung als solcher.

Abschleppkosten sind nach den gleichen Maßstäben zu ersetzen.

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