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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Bei Eilsituation kann auf Vergleichsangebote verzichtet werden!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Bei einer beruflichen Eilsituation ist ein Verkehrsunfallgeschädigter zur Einholung von Vergleichsangeboten bei der Anmietung eines Mietwagens nicht verpflichtet. Erfüllt der Geschädigte die persönlichen Voraussetzungen für eine Anmietung zum sog. „Normaltarif“ nicht, so ist er auch in der Folge nicht gehalten, das in der Eilsituation angemietete Fahrzeug später gegen ein günstigeres Fahrzeug zu tauschen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Fahrzeug des Zeugen B. war ausweislich der Schadensunterlagen ein Audi Q5 mit einem 155 kW-Motor ausgerüstet und zählt daher zur Mietwagengruppe 8. Aufgrund des Fahrzeugalters und des Kilometerstandes zum Unfallzeitpunkt, wie sie sich aus der Anlage B1 ergeben, war der Geschädigte berechtigt, ein klassengleiches Fahrzeug anzumieten. Ein hinreichender Fahrbedarf des Geschädigten ergibt sich daraus, dass er ausweislich der Rechnung in 15 Tagen 878 km mit dem angemieteten Fahrzeug zurückgelegt hat.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme befand sich der Geschädigte bei Anmietung des Fahrzeuges in einer Eilsituation, infolge derer er nicht zur Einholung von Vergleichsangeboten verpflichtet gewesen ist. Denn der Unfall ereignete sich am späten Nachmittag, die Anmietung erfolgte gegen 17.20 Uhr und der Geschädigte musste am Morgen des Folgetages um 05.00 Uhr von seinem Wohnort aufbrechen, um seine um 06.00 Uhr beginnende Frühschicht in der Netzleitstelle G. anzutreten. Dies alles steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Angaben des auch persönlich glaubwürdigen Geschädigten bei seiner Zeugenvernehmung fest.

Der Geschädigte war auch in der Folge nicht gehalten, das in der Eilsituation angemietete Fahrzeug später gegen ein günstigeres Fahrzeug zu tauschen, da er die persönlichen Voraussetzungen für eine Anmietung zum sog. „Normaltarif“ nicht erfüllt hat. Insoweit ist nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren davon auszugehen, der Geschädigte über keine zur Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagengruppe 8 erforderliche Kreditkarte verfügt hat. Dies hat die Klägerin nach der ersten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren dargelegt und damit ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt. Beweis für das Gegenteil wurde seitens der Beklagten in der zweiten mündlichen Verhandlung auf Hinweis nicht angeboten. Die Aussage des gleichwohl hierzu vom Gericht befragten Zeugen H. hat den Nachweis des Vorhandenseins einer Kreditkarte nicht erbracht.


LG Gera, 06.02.2019 - Az: 1 S 27/18

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