Die Anmeldung einer Betreuervergütung wahrt die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG nur in der Höhe, in der der Vergütungsanspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird. Dabei ist eine Bezifferung hinsichtlich der Pauschalvergütung der §§ 4 und 5 VBVG a.F. nicht erforderlich, jedoch die Mitteilung der für die Bemessung maßgebenden Tatsachen. Nach Fristablauf ist eine über die Anmeldung hinausgehende Nachforderung ausgeschlossen.
Wenn die Betreuervergütung durch rechtskräftigen Beschluss festgesetzt worden ist, kann nachträglich keine höhere Vergütung beansprucht werden.
Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 29.06.2022 - Az: XII ZB 480/21 - ist kein neuer Vergütungsanspruch geschaffen worden.
LG Gera, 24.01.2023 - Az: 7 T 337/23
ECLI:DE:LGGERA:2023:0124.7T337.23.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus WDR „Mittwochs live"
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.