Die Anmeldung einer
Betreuervergütung wahrt die Ausschlussfrist des
§ 2 Satz 1 VBVG nur in der Höhe, in der der Vergütungsanspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird. Dabei ist eine Bezifferung hinsichtlich der Pauschalvergütung der §§ 4 und 5 VBVG a.F. nicht erforderlich, jedoch die Mitteilung der für die Bemessung maßgebenden Tatsachen. Nach Fristablauf ist eine über die Anmeldung hinausgehende Nachforderung ausgeschlossen.
Wenn die Betreuervergütung durch rechtskräftigen Beschluss festgesetzt worden ist, kann nachträglich keine höhere Vergütung beansprucht werden.
Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 29.06.2022 - Az:
XII ZB 480/21 - ist kein neuer Vergütungsanspruch geschaffen worden.