Ein auf wechselseitigen Verfügungen beruhendes gemeinschaftliches Testament von Ehegatten entfaltet nur dann seine Bindungswirkung für einen Ersatzerben bei Wegfall des eingesetzten Schlußerben, wenn sich Anhaltspunkte feststellen lassen, die auf einen auf Einsetzung des Ersatzerben gerichteten Willen der Testierenden deuten.
LG Gera, 22.02.2005 - Az: 5 T 603/04
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