Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit nach
§ 24a Abs. 2 StVG liegt verfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, sondern Realkonkurrenz vor, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in keinem inneren Zusammenhang bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht.
Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur unter
Einwirkung von Cannabinoiden stehende Fahrzeugführer auffallend zügig unterwegs sind, auch wenn die Straße nicht sehr breit ist.
Eine vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn zwischen der Begehung der Tat und der Beschlussfassung mehr als 15 Monate vergangen sind, der Angeklagte mit dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten seit mehr als einem Jahr unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat und bis zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr nachteilig aufgefallen ist.